AGB
Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen der Siloxa Engineering AG, Essen
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Liefer- und Montagebedingungen gelten für sämtliche - auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und Leistungen, bei denen wir Verkäufer bzw. Lieferant von Waren sind. Durch die Auftragserteilung erklärt sich unser Kunde mit den nachstehenden Liefer- und Montagebedingungen einverstanden.
1.2. Wird der Auftrag durch unseren Kunden nur aufgrund seiner eigenen Einkaufsbedingungen bestätigt, so wird diesen bereits hiermit widersprochen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware bzw. Leistungen oder mit Versandgenehmigung gelten unsere Liefer- und Montagebedingungen als angenommen.
2. Angebot / Vertragsschluss
2.1. An unseren Angeboten, Zeichnungen, Mustern, Abbildungen, Beschreibungen und sämtlichen anderen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzunternehmen, nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot.
2.3. Verträge kommen erst zustande, nachdem wir uns zugegangene Bestellungen schriftlich bestätigt haben. Die Auftragsbestätigung können wir innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bestellung bzw. des Auftrags wirksam vornehmen. Die Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung, eines Lieferscheins oder der Lieferung selbst erfolgen.
2.4. Für den Inhalt der Verträge zwischen uns und unserem Kunden ist der schriftliche Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Umfang der Lieferung / Leistungen
3.1. Änderungen der Konstruktion, Form und Konzeptionierung im Ablauf des Vertragsgegenstandes bleiben vorbehalten, wenn und soweit der Vertragsgegenstand hierdurch nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
3.2. Über die Lieferung des Vertragsgegenstandes hinausgehende Leistungen wie Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder Wartung des Vertragsgegenstandes gehören nur dann zum Auftragsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Für die Erbringung der Wartungs- und Reparaturleistungen gelten dabei unsere „Allgemeinen Servicebedingungen für Reparaturen/Wartungen an Maschinen und Anlagen“ welche im Internet unter www.siloxa.com/agb eingesehen werden können.
4. Durchführung der Montage / Inbetriebnahme
4.1. Soweit die von uns vertraglich geschuldeten Leistungen die Montage und/oder Inbetriebnahme von Anlagen oder Anlagenteilen umfassen, hat der Kunde das Montagepersonal bei der Durchführung dieser Leistungen nach den Bedingungen und Bestimmungen dieses Abschnitts 4 zu unterstützen.
4.2. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden in Absprache mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
4.3. Der Kunde ist weiterhin auf eigene Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
(a) Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Hilfskräfte) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte des Kunden keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten die Abschnitte 10 und 11.
(b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
(c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen).
(d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
(e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
(f) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
4.4. Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit unsererseits besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind, stellen wir diese dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
4.5. Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
5. Preise
5.1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lager/Werk. Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Lieferkosten, Reisekosten, Spesen, Skonto, sonstige Nachlässe und Mehrwertsteuer.
5.2. Soweit nicht anders vereinbart, ist die vom Kunden zu zahlende Vergütung für Anlagenlieferungen wie folgt fällig und zahlbar:
(a) Bei Anlagenlieferungen, die auch die Montage und/oder Inbetriebnahme der Anlagen oder Anlagenteile beinhalten:
- 30% nach Auftragsbestätigung, die Zahlung muss vor der Lieferung auf unserem Geschäftskonto eingehen
- 60% nach Lieferung
- 10% nach Inbetriebnahme, spätestens 4 Wochen nach Lieferung.
(b) Bei sonstigen Anlagenlieferungen:
- 100% nach Lieferung, wenn der vereinbarte Preis für die Lieferung EUR 15.000,00 nicht überschreitet.
- 30% nach Auftragsbestätigung, Zahlung muss vor der Lieferung auf unserem Geschäftskonto eingehen und 70% nach Lieferung, wenn der vereinbarte Preis für die Lieferung EUR 15.000,00 überschreitet.
5.3 Bei Anzahlungsrechnungen muss die Zahlung vor der Lieferung auf dem Geschäftskonto der Siloxa Engineering AG eingegangen sein. Ist dies nicht der Fall kann die Lieferung verweigert werden.
5.4. Sofern eine Bankbürgschaft im Auftragsumfang enthalten ist, wird diese gegen eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 100 € netto ausgestellt.
5.5. Montage- bzw. Inbetriebnahmeleistungen werden nach Zeitaufwand zu den bei uns jeweils geltenden allgemeinen Stundensätzen abgerechnet, soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung treffen.
5.6. Unsere Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung herrschenden Marktpreisen, unter anderem für Stahl- und Elektroerzeugnisse. Sollten sich für diese Marktpreise nach Auftragsbestätigung und vor dem Liefertermin Preissteigerungen ergeben, so sind wir berechtigt, diese an unseren Kunden weiter zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, eine so begründete Erhöhung des vereinbarten Preises um bis zu 5 % zu akzeptieren. Bei einer Preiserhöhung über 5 % steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Erklärt der Kunde binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung und dem damit verbundenen Hinweis auf sein Rücktrittsrecht keinen Rücktritt, gilt die Preiserhöhung als akzeptiert.
6. Lieferung und Leistung, Lieferverzug
6.1. Die Liefer- und Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Durchführung erforderlicher Vorarbeiten oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Aufgrund einer durch den Kunden zu vertretenden Verzögerung entstehende Kosten für Wartezeiten, Reisen und sonstige Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Kunden. Kosten für Wartezeiten, Reisen und sonstige Mehraufwendungen, die aufgrund einer durch den Kunden zu vertretenden Verzögerung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
6.2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, vorausgesetzt, dass wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft und wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir dem Kunden sobald als möglich mit.
6.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
6.4. Ändert oder erweitert sich der Lieferumfang gegenüber der ursprünglichen Bestellung, so sind neue Liefer- und Fertigstellungstermine zu vereinbaren.
6.5. Jede Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Einhaltung von vereinbarten Liefer- und Fertigstellungsterminen durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder andere, von uns nicht zu vertretende Umstände gehindert wird. Ist eine Beseitigung dieser Umstände innerhalb von drei Monaten nicht möglich, sind beide Teile berechtigt, schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
6.6. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.
7. Gefahrübergang / Abnahme
7.1. Soweit nach den Vereinbarungen eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme erfolgt mit der Anzeige der ersten erfolgreichen Inbetriebnahme, über die ein Abnahmeprotokoll gefertigt wird. Kleinere, den Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten berechtigen den Kunden nicht zur Abnahmeverweigerung.
7.2. Bei allen anderen Leistungen (z.B. Lieferungen, Ersatzteile, Zubehör) erfolgt der Gefahrübergang mit der Übergabe, bei Versendung mit der Übergabe an den Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
7.3. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme, Übergabe bzw. der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir sind verpflichtet, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
8. Zahlung, Zahlungsverzug
8.1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort mit Eingang der Rechnung beim Kunden und ohne Abzug fällig.
8.2. Schecks und Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber, Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung und unter Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit an. Diskontspesen, Wechselsteuer und sonstige Kosten im Zusammenhang mit Wechselbegebung sind gesondert zu vergüten.
8.3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen und sonstigen Zahlungsbedingungen, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden oder Bekanntwerden sonstiger Umstände, die dessen Kreditwürdigkeit mindern, werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, auch wenn Wechsel oder Schecks akzeptiert wurden. Wir sind dann berechtigt, sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung - ggf. im Voraus - zu verlangen und, sofern diese nicht innerhalb angemessener Frist erbracht werden, vom Vertrag zurückzutreten; unbeschadet sonstiger uns zustehender Rechte.
8.4. Vorbehaltlich weiterer Rechte werden im Verzugsfall die von uns in Anspruch genommenen Bankzinsen sowie Mahnkosten berechnet. Ferner verlieren Rabatte, Skonti oder sonst eingeräumte Zahlungserleichterungen ihre Wirksamkeit.
8.5. Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. eine Aufrechnung des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Kunden sehen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche zu.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden sowie künftigen, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultierende Ansprüche gegen den Kunden. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung genommen werden und der Saldo gezogen ist; der Eigentumsvorbehalt bezieht sich dann auf die jeweiligen Saldoforderungen. Die Hingabe von Wechseln und Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt ist.
9.2. Wird die Ware durch Verarbeitung wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache, gilt der Eigentumsvorbehalt auch bezüglich unseres Miteigentumsanteils an der neuen Sache.
9.3. Der Kunde hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Wasserschäden ausreichend zu versichern und sie pfleglich zu behandeln und aufzubewahren. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche, soweit sich diese auf die Vorbehaltsware beziehen, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab.
9.4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand schon vor Fälligkeit unserer Forderung im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet oder diese Erlaubnis von uns widerrufen wird. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abschnitt 9.5 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der uns an den gelieferten Gegenständen zustehenden Rechte zu verhindern. Der Kunde ist auf unser Ansuchen hin verpflichtet, sofort sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Durchsetzung und Verfolgung unserer Eigentumsrechte erforderlich sind. Der Kunde trägt die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren erforderlichen Kosten, soweit die Intervention gegen die Maßnahme erfolgreich war und bei dem Dritten eine Zwangsvollstreckung wegen der Kosten vergeblich versucht wurde.
9.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung unserer fälligen Forderungen, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde auf unsere fälligen Forderungen nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
9.7. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet; jedoch brauchen aus der Vorbehaltsware nur vollbezahlte Lieferungen freigegeben zu werden.
9.8. Sollte der Eigentumsvorbehalt nach dem geltenden Recht des Landes, in welchem sich die Ware befindet, weitere Bedingungen voraussetzen, insbesondere die Registrierung bei einer Behörde, so ist der Kunde verpflichtet, diese Bedingungen auf eigene Kosten zu erfüllen, um die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes zu gewährleisten. Sollte ein Eigentumsvorbehalt oder eine ähnliche Sicherung nicht möglich sein, ist der Kunde verpflichtet, eine vergleichbare Sicherheit zu stellen.
10. Mängelrüge / Gewährleistung
10.1. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, soweit es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung gerügt werden. Eine spätere Mängelrüge ist ausgeschlossen.
10.2. Sofern ein Mangel vorliegt, der auf einem vor Gefahrübergang liegenden Umstand beruht und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir verpflichtet und berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen.
10.3. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.4. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
10.5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Ausbau- und Einbaukosten tragen wir im Umfang der gesetzlichen Vorschriften, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Etwaige über diesen Abschnitt 10.5 hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich nach Abschnitt 11.
10.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, ist dieser berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Nacherfüllung.
10.7. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat. Bei Sukzessivlieferungsverträgen beschränken sich die Rechte des Auftraggebers auf die jeweilige Teillieferung.
10.8. Unsere Gewährleistungspflicht für von uns gelieferte, montierte und/oder in Betrieb genommene Anlagen oder Anlagenteile gilt nur für solche Mängel, die unter den vertragsgemäßen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftreten. Sie gilt nicht für Mängel oder Schäden, die der Kunde zu vertreten hat. Zu vertreten hat der Kunde insbesondere Mängel und Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
- fehlerhafte und/oder unsachgemäße Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte,
- ungeeignete und/oder unsachgemäße Bedienung und/oder Wartung durch den Kunden oder Dritte,
- unzulässige Beanspruchung (z.B. Überschreitung festgelegter Volumenströme),
- ungeeignete Betriebsmittel oder
- normale Abnutzung.
10.9. Bei Mängeln hat der Kunde im Übrigen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit deren Geltendmachung nicht nach vorstehenden Abschnitten 10.1 bis 10.8 ausgeschlossen ist. Schadensersatz leisten wir nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 11.
11. Haftung
11.1. Soweit in den Abschnitten 10, 11.3 und 11.4 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften insoweit nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
11.2. Soweit in den Abschnitten 11.3 und 11.4 nichts anderes bestimmt wird, sind Ansprüche des Kunden wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis ausgeschlossen.
11.3. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen (Abschnitte 11.1 und 11.2) gelten nicht, soweit wir zwingend gesetzlich haften, zum Beispiel (1) nach dem Produkthaftungsgesetz, (2) wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (3) soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht, (4) wenn der Kunde Rechte wegen eines Mangels aus einer Garantie für die Beschaffenheit oder die bestimmte Dauer einer Beschaffenheit geltend macht, (5) wenn wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), verletzen, oder (6) wenn Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§ 445a BGB) betroffen sind.
11.4. Soweit wir fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wir wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.
12. Verjährung
Alle gegen uns gerichteten Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verjähren 12 Monate nach dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn, es sei denn, dass das Produkthaftungsgesetz oder andere Gesetze, insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche in der Lieferkette) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben. Die Verjährung von Ansprüchen wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zu unseren Kunden, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist ausschließlich Essen.
Stand: März 2019